Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Juli 2024
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Kauf-Liefer-, Werkliefer-, Dienstleistungs- und Werkverträge (nachfolgend „Verträge“), die zwischen der
TREAMS GmbH
In den Brückenäckern 3
07751 Großlöbichau/Germany
Geschäftsführung:
Jens Bergner
(nachfolgend “TREAMS”),
und seinen Vertragspartnern (nachfolgend "Kunden")
abgeschlossen werden.
1.2 Alle Verträge werden ausschließlich mit Kunden abgeschlossen, die als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.3 Etwaige Verträge zwischen TREAMS und den Kunden richten sich in erster Linie nach den im Einzelfall schriftlich getroffenen Vereinbarungen sowie den Angaben in der Auftragsbestätigung. Soweit keine Individualabreden getroffen werden, bilden für sämtliche mit TREAMS abgewickelten Verträge die vorliegenden AGB die ausschließliche Grundlage. Anderslautende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Kunden gelten nicht, auch wenn diese nicht ausdrücklich gesondert zurückgewiesen werden. TREAMS widerspricht hiermit ausdrücklich solchen Bedingungen. Die vorliegenden AGB gelten auch für künftige Verträge mit den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Es gelten die Incoterms 2020, soweit nicht anders vereinbart. Die Auslegung der jeweiligen Incoterms-Klauseln erfolgt nach den Anwendungshinweisen der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC), sofern in diesen AGB nicht ausdrücklich abändernde oder ergänzende Regelungen getroffen werden.
1.5 Grundlage für sämtliche Verträge zwischen TREAMS und den Kunden ist die deutsche Fassung dieser AGB. Fassungen anderer Sprachen dieser AGB dienen lediglich dem Zweck der Information.
1.6. Je nach Geschäftsmodell sind die Ergänzungsbedingungen für Reparaturen in die Verträge zwischen TREAMS und den Kunden einzubeziehen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote von TREAMS sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn TREAMS die verbindliche Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) bestätigt oder die Lieferung und/oder Leistung ausgeführt hat.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung von TREAMS sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und sich bei Unstimmigkeiten unverzüglich mit TREAMS in Verbindung zu setzen. Das gilt insbesondere für Projektaufträge, denen die von TREAMS vorgenommenen Preiskalkulationen und Leistungsbeschreibungen zugrunde gelegt wurden. Anderenfalls gelten die in der Auftragsbestätigung getroffenen Bestimmungen als vertragsgemäß zu erbringende Leistung.
3. Beschaffenheit der Waren und Leistungen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen über die Beschaffenheit und Eigenschaften, wie technische Details etc., sind nur dann verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Angaben in technischen Unterlagen sind ebenfalls nur dann verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.2 TREAMS behält sich bis zur Lieferung der Ware und Leistung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
4. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich FCA Großlöbichau, ohne Mehrwertsteuer/Warenumsatzsteuer und Verpackung. Die Kosten für Transport und Versicherung richten sich nach den Incoterms 2020. Sollte TREAMS bei Geltung des Incoterm DAP zusätzliche Kosten für die Entladung der Ware am Bestimmungsort entstehen, werden diese durch den Kunden getragen. Die Kosten für Zusatzdokumente, etwa Ursprungszeugnisse und Beurkundungen, trägt der Kunde.
4.2 Eine angemessene Preisanpassung erfolgt, wenn:
- die Lieferfrist nachträglich aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund verlängert wird, wobei die Preisanpassung nach Maßgabe des Pkt. 8.4 der AGB zu erfolgen hat, oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen nach gegenseitiger Absprache eine Änderung erfahren haben oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren haben, weil die vom Kunden gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren und der Kunde über diesen Umstand informiert wurde.
4.3 Sollte der Kunde den Vertrag infolge der geänderten Preise kündigen, ist TREAMS berechtigt, dem Kunden die bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen, Arbeits- und Materialkosten in Rechnung zu stellen.
4.4 Für Bestellungen beträgt der Mindestbestellwert netto 200 €. Sollte der Mindestbestellwert nicht erreicht werden, ist TREAMS berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € zu erheben.
5. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
5.1 Die Zahlungen sind gemäß den Bedingungen der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu leisten.
5.2 Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Gutschrift auf dem Konto von TREAMS. Bei Einreichung von Schecks werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 40 € erhoben. Bei Zahlung durch einen Scheck gilt die Zahlung erst als geleistet, wenn der Scheckbetrag als Guthaben auf dem Konto von TREAMS zur Verfügung steht.
5.3 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist er nach § 288 BGB zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
6. Geheimhaltung
6.1 TREAMS und der Kunde verpflichten sich, die wechselseitigen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner, seine Produkte und Kunden (Fabrikations-, Erfahrungs- und Geschäftsgeheimnisse) (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), die ihnen zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt werden, streng geheim zu behandeln und diese weder direkt noch indirekt irgendwelchen Dritten zugänglich zu machen, noch sie auf irgendwelche Weise zu veröffentlichen oder für andere Zwecke (namentlich für den Nachbau von Maschinen, Anlagen und Komponenten sowie von Teilen derselben, insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering") zu verwenden.
6.2 TREAMS und der Kunde verpflichten sich ferner, alle notwendigen Unterlieferanten und andere Dritte entsprechend gleichartig durch Unterzeichnung von Geheimhaltungsvereinbarungen zu verpflichten.
6.3 Die Tatsache, dass zwischen den Parteien eine Geschäftsbeziehung (vorvertragliche Verhandlungen, Vertragsabschluss usw.) besteht, stellt ebenfalls eine diesem Abschnitt unterliegende vertrauliche Information dar.
6.4 Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen,
- die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren;
- die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat;
- die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden;
- die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind;
- die von dem Inhaber zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
6.5 Wenn TREAMS und der Kunde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages den Bedingungen einer gültigen Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen, haben die Bedingungen der abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung Vorrang und werden durch diesen Abschnitt dieser AGB ergänzt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von TREAMS gelieferte Vorbehaltsware bleibt Eigentum von TREAMS bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gegen den Kunden zustehenden Ansprüche sowie aller Forderungen, die TREAMS gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware, beispielsweise aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
7.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für TREAMS. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle notwendigen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen auf eigene Kosten unverzüglich durchführen zu lassen.
7.3 Die Vorbehaltsware darf im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert werden, sofern der Kunde nicht im Zahlungsverzug ist. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen an TREAMS in Höhe des Rechnungsbetrages an den Dritten ab, die bei der Weiterveräußerung entstehen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. TREAMS verpflichtet sich, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TREAMS nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde. Der Kunde ist verpflichtet, TREAMS über die Person des Dritten zu informieren und diesem die Forderungsabtretung an TREAMS bekannt zu geben, um TREAMS die Geltendmachung seiner Rechte aus der abgetretenen Forderung zu ermöglichen.
Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der Vorbehaltsware sind ohne schriftliche Zustimmung von TREAMS untersagt und gelten nicht als Veräußerungen im ordentlichen Geschäftsgang. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung oder im Rahmen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wird der Kunde den Dritten unverzüglich auf das Eigentum von TREAMS an der Vorbehaltsware hinweisen und TREAMS hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte von TREAMS zu ermöglichen.
7.4 Bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt TREAMS entsprechend §§ 946, 947, 948, 950 BGB Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung.
7.5 Der Kunde ist zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware für eine Dauer des Eigentumsvorbehaltes nur solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie diesen AGB nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
7.6 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht erfüllt, hat TREAMS das Recht, Rücktritt vom Vertrag zu erklären. TREAMS kann die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf verwerten.
7.7 Alle Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde.
7.8 TREAMS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen freizugeben, wenn der Wert der zu sichernden Forderungen, die noch nicht ausgeglichen sind, um mehr als 10 % mit dem vorgenannten Sicherungsrecht übersichert wird.
8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist wird individuell zwischen den Parteien vereinbart. Sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Insbesondere bei der Zahlungsbedingung Vorkasse beginnt die Lieferfrist erst mit Zahlungseingang.
8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die TREAMS trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob sie bei TREAMS, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Der Kunde wird unverzüglich über die Lieferverzögerung in Kenntnis gesetzt. Sobald der die Lieferung hindernde Umstand nicht mehr besteht, wird der Liefertermin schriftlich neu festgesetzt. Sollte TREAMS die Leistung auch nach erneuter Fristsetzung nicht erbringen, kann der Kunde nach den allgemeinen Regeln vom Vertrag zurücktreten.
8.4 Der Kunde ist zur Abnahme des Liefergegenstandes verpflichtet. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat und die in seiner Einflusssphäre liegen, verzögert, so werden ihm, einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten für jeden Monat berechnet (mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, sofern TREAMS nicht höhere Kosten entstanden sind, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet ist). TREAMS ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
9. Gefahrenübergang und Abnahme
9.1 Der Gefahrübergang, mithin die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes, richtet sich nach den vereinbarten Incoterms 2020.
9.2 Ein Gefahrübergang auf den Kunden findet auch im Fall des Annahmeverzuges des Kunden statt. Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn sich der Versand des Liefergegenstandes infolge von Umständen verzögert oder unterbleibt, die TREAMS nicht zuzurechnen sind und in der Sphäre des Kunden liegen.
9.3 Soweit für werkvertragliche Leistungen (§ 631 BGB) eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von TREAMS über die Abnahmebereitschaft binnen 14 Tagen oder unverzüglich nach vereinbarter Anlieferung des Werkes durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
9.4 Mit der Abnahme entfällt zudem die Haftung von TREAMS für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
9.5 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Abnahme ist. Abnahmeverzug liegt vor, wenn der Kunde das Werk nicht binnen der Abnahmefrist ohne Angaben eines wesentlichen Mangels abnimmt. Ebenfalls als Abnahme gilt die Nutzung des Werkes im Echtbetrieb.
9.6 TREAMS verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherung abzuschließen, die dieser schriftlich verlangt hat.
9.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
9.8 TREAMS wird die Lieferungen und Leistungen, soweit üblich, vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese gesondert zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
10. Gewährleistung
Für Sach- und Werkmängel leistet TREAMS wie folgt Gewähr:
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und TREAMS offensichtliche Mängel binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte, verdeckte Mängel ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
10.2 Zeigen sich im Rahmen der Abnahme von Werkleistungen (§ 640 BGB) Mängel, so sind diese ebenfalls im Rahmen der Abnahme unverzüglich nach Maßgabe des Pt. 9.3 der AGB gegenüber TREAMS schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. Dasselbe gilt für verdeckte Mängel im Zeitpunkt ihrer Entdeckung. Bei einer Verletzung der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk in Ansehung des gerügten Mangels als genehmigt; die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
10.3 Der Kunde hat TREAMS die Ware zur Untersuchung des Mangels sowie zur Nacherfüllung am Sitz in Großlöbichau zur Verfügung zu stellen, sofern nicht anders vereinbart.
10.4 Ist ein Vertragsgegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft, hat TREAMS das Recht, unentgeltlich nach eigener Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen.
10.5 Der Kunde hat nicht das Recht, den Mangel ohne vorherige Mängelanzeige an TREAMS und der Bitte um Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Wird eine Mängelanzeige unterlassen oder TREAMS nicht die Möglichkeit einer Mängelbeseitigung eingeräumt, werden die Kosten oder sonstigen Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung durch Dritte von TREAMS nicht getragen oder erstattet. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von TREAMS für die daraus entstehenden Folgen.
10.6 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt TREAMS - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - alle anfallenden, erforderlichen Aufwendungen einschließlich der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie der Kosten für den Aus- und Einbau sowie die Wiederherstellungskosten, sofern der Liefergegenstand in eine andere Sache eingebaut wurde, bevor sich der Mangel offenbarte. Kosten und Aufwendungen der Untersuchung des Liefergegenstandes einschließlich der Transportkosten werden nicht getragen, sofern kein Mangel des Liefergegenstandes festgestellt werden kann.
10.7 Im Falle der Nachbesserung trägt TREAMS nicht die erhöhten Kosten, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungs- oder Bestimmungsort entstehen. Ersetzte Teile werden Eigentum von TREAMS.
10.8 Die Gewährleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige oder fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, nachträgliche Änderungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, Wartung oder Instandhaltung, Verstöße gegen die Betriebsanleitung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten des Kunden, ungeeigneter Baugrund, von TREAMS nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse.
10.9 Die Gewährleistung von Oberflächensauberkeitseigenschaften erlischt, wenn die Primärverpackung in einer hinsichtlich der technischen Sauberkeit ungeeigneten Umgebung angebrochen wird.
10.10 Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr nach Ablauf der Prüffrist entsprechend Ziffer 10.1 dieser AGB. Hiervon ausgenommen bleiben gesonderte gesetzliche Verjährungsvorschriften, u.a. nach §§ 438 Abs. 3, 444, 445, 445 b, §§ 634 a Abs. 3, 639 BGB sowie für übernommene Garantien. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme oder eine gem. Pkt. 9.4 mit der Abnahme gleichgestellte Konstellation gem. Pkt 9.5.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 11 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.11 TREAMS haftet nicht für Mängel, die auf beigestellten Gegenständen und/oder Materialien oder auf den vom Kunden festgelegten oder spezifizierten Konstruktionen beruhen. Für Mängel, die auf den vom Kunden beigestellten Waren beruhen, trifft TREAMS die Haftung nur dann, soweit diese Mängel nachweislich bei Be- und Verarbeitung durch TREAMS von TREAMS verschuldet wurden. Der Kunde ist verpflichtet, nachzuweisen, dass die Mängelursache im Verantwortungsbereich von TREAMS liegt.
11. Haftung
11.1 Für Schäden, die nicht auf einem Mangel beruhen, haftet TREAMS – aus welchen Rechtsgründen auch immer – unbeschränkt
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c. bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,
d. im Rahmen einer Garantiezusage,
e. bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
11.2. Eine Haftung aus Verzug setzt stets eine vorherige Mahnung des Kunden voraus.
11.3 die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie die Vertreter und Organe von TREAMS.
11.4 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TREAMS auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentliche Vertragspflichten sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
11.5 Weitere Ansprüche, seien es Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
12. Softwarenutzung
12.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
12.2 Die Vakuumanlagen von TREAMS werden mit einer bestimmten Software programmiert und ausgeliefert. Aufgrund der Weiterentwicklung und Abkündigung älterer Softwareversionen ist ein unbegrenzter Support mit der ausgelieferten Software nicht möglich und erfordert von Zeit zu Zeit Anpassungen. Notwendige Updates werden angekündigt und durch TREAMS angeboten. Falls die Kundenentscheidung getroffen wird, ein Update nicht durchzuführen, ist ab einem kommunizierten Zeitpunkt ausschließlich technischer Support möglich.
12.3 Grundlegend ist ein umfassender Service unsere Anlagen mit der ausgelieferten Software für 2 Jahre sichergestellt. Das schließt die Behebung von Programmfehlern und, abhängig vom Abschluss eines entsprechenden Servicevertrags oder nach separater Beauftragung, Softwareupdates und Programmneuerungen ein. Nach Ablauf der zwei Jahre ist dies, je nach Entwicklung der Siemenssoftware, möglicherweise nur noch mit einem Update der Softwareversion möglich, welches TREAMS anbieten kann. Generell gewährleisten wir bei Abschluss eines entsprechenden Servicevertrags bis zu 10 Jahre technischen Support für die ausgelieferte Softwareversion.
13. Rückgaberecht
Dem Kunden steht ein vertragliches Rückgaberecht oder ein Widerrufsrecht nicht zu. Warenrücksendungen werden ausnahmslos abgelehnt. Hiervon ausgenommen sind Rücksendungen aufgrund Rücktritts im Rahmen der Mängelgewährleistung.
14. Dienstleistungen
14.1 Zu den Dienstleistungen von TREAMS gehören Messdienstleistungen, Projektdienstleistungen, Reparatur- und Servicedienstleistungen und Beratungsdienstleistungen.
14.2 Die Bestellung einer Leistung muss mindestens drei Arbeitstage vor Anlieferung der ggf. beizustellenden Teile erfolgen. Erfolgt eine Anlieferung zu einem früheren Zeitpunkt als die Bestellung eingeht behält sich TREAMS vor, die entsprechenden Teile zurück an den Auftraggeber zu senden und eine Bearbeitungsgebühr von 250 € pro Auftragsposition (max. 2.500 € pro Vorgang) zu erheben oder die Teile auf Kosten des Auftraggebers (250 € pro Auftragsposition pro Tag) zu lagern.
14.3 Die uns zur Erbringung einer Dienstleistung überlassenen Teile sind mit Lieferschein (Angabe Angebotsnummer TREAMS, Auftragsbestätigungsnummer TREAMS, Materialnummer, Stückzahl) anzuliefern. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von TREAMS abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf TREAMS übergegangen ist.
14.5 Die zur Erbringung einer Dienstleistung überlassenen Teile müssen den mit dem Kunden abgestimmten Anlieferzustand aufweisen. Weichen die Teile vom abgestimmten Anlieferzustand ab, behält sich TREAMS vor, die entsprechenden Teile zurück an den Kunden zu senden („ungereinigt zurück“) und eine Bearbeitungsgebühr von 250 € pro Auftragsposition (max. 2.500 € pro Vorgang) für Kleinbauteile und bis zu 5.000 € pro Auftragsposition (nach Aufwand) für Großbauteile zu erheben.
14.6 Übersteigt der Wert der TREAMS zur Erbringung einer Dienstleistung überlassenen Teile 10.000 € (pro Einzelteil) bzw. 50.000 € (pro Bestellposition) ist dies vom Kunden bei der ersten Anfrage oder behelfsweise bei der Bestellung schriftlich oder in Textform (per Email) anzuzeigen. Die Anzeige dient zur Information der Versicherung sowie zur Schaffung besonderer Schutzmaßnahmen zum Erhalt der Werthaltigkeit und Unversehrtheit der Teile. Eine Aufklärungspflicht besteht auch für besonders zu beachtende Umstände hinsichtlich der Teile, etwa dem Erfordernis einer speziellen Aufbewahrung oder Behandlung der Teile. Unterlässt der Kunde die Mitteilung an TREAMS oder leistet diese unvollständig, so haftet TREAMS nur im Rahmen der Sorgfalt, welche es in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt. Es gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 277 BGB.
14.7 Im Falle der besonders werthaltigen Teile i. S. des Punkt 14.6 soll zunächst die Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden. Sollte diese eine Haftung dem Grunde nach ablehnen, haftet TREAMS nach Maßgabe des Pkt. 11 dieser AGB, es sei denn die Haftpflichtversicherung lehnt eine Haftung infolge der unterlassenen Unterrichtung des Kunden über die besondere Werthaltigkeit der Teile sowie über besonders zu beachtender Umstände i. S. des Pkt. 14.6 ab, da es TREAMS nicht ermöglicht, wurde, den Versicherungsfall rechtzeitig zu melden oder die Eintrittsbedingungen für die Haftung der Versicherung zu schaffen. In diesem Fall, ist die Haftung von TREAMS ausgeschlossen.
14.8 Die von TREAMS im Rahmen einer Dienstleistung erzielten Ergebnisse werden in internen Datenbanken erfasst. Diese Daten dienen als Grundlage zu Analysezwecken und können durch TREAMS anonymisiert veröffentlicht werden, sofern hierdurch nicht gegen Geheimhaltungsvereinbarungen verstoßen wird.
14.9 Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Beratungsleistung, die von TREAMS erbracht werden soll, erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass TREAMS nicht verpflichtet ist, mit seiner Beratung einen konkreten Erfolg herbeizuführen.
15. Export
15.1. Dem Kunden und TREAMS ist übereinstimmend bewusst, dass für die Ausfuhr der Waren, Software oder Technologie sowie für Erbringung von Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug das europäische, deutsche, amerikanische oder ein etwaiges anderes drittstaatliches Außenwirtschaftsrecht zur Anwendung kommen kann. Daneben bestehen europäische, deutsche, amerikanische oder anderweitige drittstaatliche Embargovorschriften gegen bestimmte Länder oder Personen, Unternehmen und Organisationen, welche die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.
15.2. Für die Erfüllung von nationalen und internationalen Exportvorschriften ist der Kunde allein verantwortlich und verpflichtet sich, die unter 15.1 genannten Vorschriften und Gesetze vollumfänglich anzuerkennen und einzuhalten und keine Lieferungen und Leistungen weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen oder zu erbringen, zu exportieren, zu re-exportieren, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern die Lieferung oder Leistung gegen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt. Die Vertragserfüllung von TREAMS steht unter dem Vorbehalt, dass dieser keine Leistungshindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Export-, Embargo- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften entgegenstehen.
15.3. Auf Anfrage übermittelt der Kunde angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter und Dienstleistungen, insbesondere sog. Endverbleibsdokumente, um den Endverbleib und den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung zu überprüfen und gegenüber den zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können. Eine militärische Endverwendung des Vertragsgegenstande durch den Kunden oder eines Dritten im Falle der Weiterveräußerung ist vor Vertragsschluss, spätestens bei Kenntnis über diesen Umstand, unverzüglich anzuzeigen.
15.4. Ein Verstoß gegen die in § 15.2. statuierte Verpflichtung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Kunden dar und berechtigt TREAMS zur außerordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung. Der Kunde stellt TREAMS von allen Schadensersatzansprüchen Dritter oder Straf- und Bußgeldern frei und leistet Ersatz für alle Aufwendungen und Schäden, die TREAMS durch eine Verletzung der unter 15.2 und 15.3 statuierten Pflichten entstehen.
15.5. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, welche durch Leistungsverzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund von zoll-, embargo-, export- oder importkontrollrechtlicher Vorschriften entstehen, sind ausgeschlossen.
16. No-Russia-Clause
16.1. Dem Kunden ist es untersagt, jegliche von TREAMS erworbenen Güter, Anlagen und Waren welche in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder unmittelbar noch mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
16.2. Der Kunde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Kunde stellt durch vertragliche Vereinbarungen mit seinen Vertragspartnern, insbesondere in einem Drittland sicher, dass diese
a) die erworbenen Waren, Güter und Anlagen weder in die Russische Föderation oder Belarus wieder ausführen oder
b) die erworbenen Waren, Güter und Anlagen zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus wieder ausführen oder
c) die erworbenen Waren, Güter und Anlagen aus Drittländern einführen, welche keinen Beschränkungen zur Einfuhr von Waren, Gütern oder Anlagen aus der Russischen Föderation oder Belarus unterliegen.
Der Kunde stellt durch vertragliche Verpflichtung seiner Vertragspartner sicher, dass die Güter, Waren und Anlagen auch nicht an einen Dritten weiterverkauft werden, der sich nicht zu den Ausfuhrbeschränkungen in diesem Absatz verpflichtet hat. Die zu schließenden Verträge sollen geeignete Sanktions- und Abhilfemaßnahmen enthalten.
16.3. Der Kunde richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.
16.4. Jede Verletzung der Absätze 1-3 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, welche TREAMS berechtigt, Abwehr- und Gegenmaßnahmen zu ergreifen sowie Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen. Die Maßnahmen umfassen insbesondere:
a) Außerordentliche Kündigung der Vertragsverhältnisse
b) Erhebung einer Vertragsstrafe in Höhe von 300 % des vereinbarten Vertragsumfanges oder des Preises der Güter, Anlagen und Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
16.5. Der Kunde wird TREAMS unverzüglich über tatsächliche und rechtliche Hindernisse und Verhaltensweisen berichten, welche die Einhaltung der Absätze 1-3 zu verhindern drohen. Dies gilt auch für Verhaltensweisen Dritter, welche den Vertragszweck des Absatzes 1 zu vereiteln drohen. Die Mitteilungsfrist des Kunden über solche Hindernisse und Verhaltensweisen beträgt 2 Wochen ab Kenntnis oder Kennenmüssen solcher Hindernisse oder Verhaltensweisen oder ab entsprechender Anfrage von TREAMS.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
17.1 Für alle Verträge zwischen TREAMS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, UN-Kaufrecht).
17.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma TREAMS zuständige Gericht. TREAMS ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
16.3 Die Vertragssprache ist deutsch.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
18.2 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von TREAMS schriftlich anerkannt wird. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger von TREAMS bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
18.3 An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behält TREAMS sich Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten zugänglich gemacht werden und sind der TREAMS unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Lieferungs- und/oder Leistungsvertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. TREAMS ist berechtigt, Unterlagen jederzeit heraus zu verlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.
Ergänzungsbedingungen für Reparaturen
Stand Juli 2024
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für die von TREAMS gelieferten Gegenstände (nachfolgend „Reparaturgegenstand“), sofern es sich nicht um Mängelgewährleistung handelt.
1.2 Diese Bedingungen (als Ergänzungs- bzw. Ersatzbedingungen) dienen der Anpassung der Bedingungen des Allgemeinen Teils auf Reparaturleistungen.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Kunde hat TREAMS bei Vertragsschluss über alle reparaturrelevanten Umstände und insbesondere über Kontaminierungen schriftlich zu informieren. Ungeachtet dessen, ob Reparaturleistungen im oder außerhalb des Werkes der TREAMS durchgeführt werden, hat der Kunde die ihm von TREAMS zur Verfügung gestellte Kontaminationserklärung auszufüllen. Soll der Reparaturgegenstand an TREAMS gesendet werden, ist Kontaminationserklärung außen am Paket anzubringen. Wird die Kontaminationserklärung nicht mitgesendet, dann wird die Sendung auf Kosten des Kunden zurückgeschickt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Kontaminationserklärung gemachten Angaben sowie für alle Schäden, die durch eine fehlerhafte und/oder unvollständige Kontaminationserklärung entstehen, haftet der Kunde. TREAMS behält sich das Recht vor, bei bestimmten Kontaminationen die Annahme des Reparaturgegenstandes zu verweigern oder dem Kunden für Dekontamination zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.
3. Preise, Kostenvoranschlag
3.1 Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsschluss in einem Kostenvoranschlag der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben.
3.2 Kann die Reparatur zum angegebenen Preis nicht durchgeführt werden oder hält TREAMS während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn der angegebene Preis um mehr als 15% überschritten werden muss.
3.3 Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies seitens des Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
3.4 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von TREAMS nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
3.5 TREAMS ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht.
3.6 Bei der Berechnung der Reparatur sind Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.
3.7 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens TREAMS und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
4. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
4.1 TREAMS behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
4.2 TREAMS steht wegen ihrer Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Reparaturvertrages in ihren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5. Reparaturfrist
5.1 Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
5.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfirst, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden bzw. im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zur Vornahme der Erprobung bereit ist.
5.3 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
5.4 Verzögert sich die Reparatur durch den Eintritt von Umständen, die von TREAMS nicht verschuldet sind, ungeachtet ob sie bei TREAMS, beim Kunden oder einem Dritten entstehen, so tritt, soweit möglich, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.
6. Abnahme
6.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat.
6.2 Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist TREAMS zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
6.3 Als abgenommen gilt die Reparaturarbeit auch dann, wenn TREAMS dem Kunden nach Fertigstellung eine 14-tägige Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat. Ebenfalls als Abnahme gilt die Nutzung des Reparaturgegenstandes im Echtbetrieb.
6.4 Mit Abnahme entfällt die Haftung von TREAMS für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde im Rahmen der Abnahme nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat oder eine Konstellation entsprechend Pkt. 6.3 vorliegt. Zudem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Reparaturgegenstandes auf den Kunden über.
7. Mängelansprüche und Verjährung
7.1 Nach Abnahme der Reparatur haftet TREAMS für Mängel der Reparatur in der Weise, dass TREAMS die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich TREAMS anzuzeigen.
7.2 Die Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
7.3 Seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung von TREAMS vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten führen zur Aufhebung der Haftung von TREAMS für die daraus entstehenden Folgen
7.4 In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TREAMS sofort zu verständigen ist, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TREAMS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.5 Bei berechtigter Beanstandung trägt TREAMS die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von TREAMS eintritt.
7.6 Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach Punkt 11.9 des allgemeinen Teils der AGB.
8. Haftung
8.1 Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden von TREAMS beschädigt, so hat sie TREAMS nach eigener Wahl auf eigene Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Der Kunde muss nachweisen, dass die Beschädigungsursache im Verantwortungsbereich von TREAMS liegt.
8.2 Bedingungen des Allgemeinen Teils gelten für dieses Kapitel entsprechend.
9. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparaturen außerhalb des Werkes von TREAMS
9.1 Der Kunde hat das Reparaturpersonal von TREAMS bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
9.2 Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind.
9.3 Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
- Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters von TREAMS zu befolgen. TREAMS übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung.
- Bereitstellung der Werkzeuge (soweit erforderlich).
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse.
- Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
- Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
- Bereitstellung geeigneter, diebsicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
- Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
9.4 Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals von TREAMS begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von TREAMS erforderlich sind, stellt diese sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
9.5 Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist TREAMS nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von TREAMS unberührt.
9.6 Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes von TREAMS ohne Verschulden von TREAMS die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
10. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk von TREAMS
10.1 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Reparaturgegenstand des Kunden auf seine Kosten bei TREAMS angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei TREAMS wieder abgeholt.
10.2 Sofern nicht anders, etwa in den Incoterms 2020 vereinbart, trägt der Kunde die Transportgefahr. Der Kunde hat das Transportgut eigenständig zu versichern.
10.3 Bei Verzug des Kunden mit der Abnahme kann TREAMS für Lagerung in seinem Werk Lagergeld nach Maßgabe des Pkt. 8.4 der AGB verlangen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von TREAMS auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.