Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Dezember 2022

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Lieferungs- und Leistungsverträge, die mit

TREAMS GmbH

In den Brückenäckern 3

07751 Großlöbichau

Geschäftsführung:

Jens Bergner

(nachfolgend „TREAMS“) abgeschlossen werden.

1.2 Alle Lieferungs- und Leistungsverträge werden ausschließlich mit Kunden abgeschlossen, die als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind, sowie auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Etwaige Lieferungs- und Leistungsverträge zwischen TREAMS und dem Kunden richten sich in erster Linie nach den im Einzelfall schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine Individualabreden getroffen werden, bilden für sämtliche mit TREAMS abgewickelten Lieferungs- und Leistungsverträge die vorliegenden AGB die ausschließliche Grundlage. Anderslautende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Kunden gelten nicht, auch wenn diese nicht ausdrücklich gesondert zurückgewiesen werden – TREAMS widerspricht hiermit ausdrücklich solchen Bedingungen. Diese AGB gelten auch für künftige Lieferungs- und Leistungsverträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Grundlage für sämtliche Lieferungs- und Leistungsverträge zwischen TREAMS und dem Kunden ist die deutsche Fassung dieser AGB. Fassungen anderer Sprachen dieser AGB dienen lediglich dem Zweck der Information.

1.5 Je nach Geschäftsmodell ist nachfolgender Ergänzungsteil dieser AGB in den Vertrag zwischen TREAMS und dem Kunden einzubeziehen:

Ergänzungsbedingungen für Reparaturen und Wartungen

  1. Vertragsschluss

2.1 Angebote von TREAMS sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn TREAMS die verbindliche Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt oder die Lieferung und/oder Leistung ausgeführt hat.

2.2 Der Kunde ist verpflichtet, Angebote von TREAMS vor der Bestellung sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und sich bei Unstimmigkeiten unverzüglich mit TREAMS in Verbindung zu setzen. Das gilt insbesondere für Projektangebote von TREAMS, für deren Inhalt und Gestaltung die von TREAMS vorgenommenen Kalkulationen und Leistungsbeschreibungen zugrunde gelegt wurden.

  1. Beschaffenheit der Waren und Leistungen, Technische Unterlagen

3.1 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen über die Beschaffenheit und Eigenschaften, wie technische Details etc., sind nur dann verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Angaben in technischen Unterlagen sind ebenfalls nur dann verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.2. TREAMS behält sich, jedoch nach Abstimmung mit dem Kunden, bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

  1. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich ab Lager Großlöbichau, ohne Mehrwertsteuer/ Warenumsatzsteuer und Verpackung, zahlbar ohne Abzüge. Sämtliche Nebenkosten (z. B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen) gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis von TREAMS zurückzuerstatten, falls TREAMS hierfür leistungspflichtig geworden ist.

4.2 Eine angemessene Preisanpassung erfolgt, wenn:

    • die Lieferfrist nachträglich aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund verlängert wird oder
    • Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben oder
    • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
  1. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

5.1 Die Zahlungen sind gemäß den Bedingungen der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu leisten.

5.2 Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Gutschrift auf Konto von TREAMS. Bei Einreichung von Schecks werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 40 € erhoben.

5.3 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist er nach § 288 BGB zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. 

  1. Geheimhaltung

6.1 TREAMS und der Kunde verpflichten sich, die wechselseitigen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner, seine Produkte und Kunden (Fabrikations-, Erfahrungs- und Geschäftsgeheimnisse; nachfolgend „vertrauliche Informationen“), die ihnen zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt werden, streng geheim zu behandeln und diese weder direkt noch indirekt irgendwelchen Dritten zugänglich zu machen, noch sie auf irgendwelche Weise zu veröffentlichen oder für andere Zwecke (namentlich für den Nachbau von Maschinen, Anlagen und Komponenten sowie von Teilen derselben, insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) zu verwenden.

6.2 TREAMS und der Kunde verpflichten sich ferner, alle notwendigen Unterlieferanten und andere Dritte entsprechend gleichartig durch Unterzeichnung von Geheimhaltungsvereinbarungen zu verpflichten. 

6.3 TREAMS und der Kunde bestätigen, dass die Tatsache, dass zwischen ihnen eine Geschäftsbeziehung (vorvertragliche Verhandlungen, Vertragsabschluss usw.) besteht, ebenfalls eine diesem Abschnitt unterliegende vertrauliche Information darstellt.

6.4 Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen,

    • die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren;
    • die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat;
    • die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden;
    • die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind;
    • die vom Inhaber zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

6.5 Wenn TREAMS und der Kunde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages bereits den Bedingungen einer gültigen Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen, haben die Bedingungen der abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung Vorrang bzw. werden durch diesen Abschnitt dieser AGB, ergänzt.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von TREAMS gelieferte Vorbehaltsware bleibt Eigentum der TREAMS bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem jeweiligen Lieferungsvertrag gegen den Kunden zu stehenden Ansprüche.

7.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die TREAMS gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware, beispielsweise aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.

7.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für TREAMS. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle notwendigen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich durchführen zu lassen.

7.4 Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche von TREAMS darf die Vorbehaltsware nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen, verschenkt und auch nicht Dritten in Besitz gegeben werden. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen sind ohne schriftliche Zustimmung von TREAMS untersagt. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, wird der Kunde den Dritten unverzüglich auf das Eigentum von TREAMS an der Vorbehaltsware hinweisen und TREAMS hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte von TREAMS zu ermöglichen.

7.5 Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt TREAMS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

7.6 Der Kunde ist zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware für eine Dauer des Eigentumsvorbehaltes nur solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus dem Lieferungsvertrag sowie diesen AGB nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

7.7 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht erfüllt, hat TREAMS das Recht, Rücktritt vom Vertrag zu erklären. TREAMS kann die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf verwerten.

7.8 Alle Kosten der Rücknahme und der Verwertung  der Vorbehaltsware trägt der Kunde.

7.9 TREAMS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen freizugeben, wenn der Wert der zu sichernden Forderungen, die noch nicht ausgeglichen sind, um mehr als 10 % mit dem vorgenannten Sicherungsrecht übersichert wird.

  1. Lieferfrist

8.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.

8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Insbesondere bei der Zahlungsbedingung Vorkasse, beginnt die Lieferzeit erst mit Zahlungseingang.

8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die TREAMS trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob sie bei TREAMS, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Sobald der die Lieferung hindernde Umstand nicht mehr besteht, wird der Liefertermin schriftlich neu festgesetzt.

8.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten für jeden Monat berechnet (mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat). TREAMS ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

  1. Gefahrenübergang und Abnahme

9.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand dem Spediteur übergeben wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TREAMS noch andere Leistungen, wie z. B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

9.2 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von TREAMS über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

9.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die TREAMS nicht zu zurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. TREAMS verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt hat.

9.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

9.5 TREAMS wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese gesondert zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

  1. Export

Für Erfüllung von nationalen und internationalen Exportvorschriften ist der Kunde allein verantwortlich. TREAMS ist nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, die den Exportbeschränkungen unterliegen. Der Kunde wird andernfalls nach Wahl von TREAMS die Ware am Versandort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.

  1. Gewährleistung

Für Sachmängel der Lieferung leistet TREAMS wie folgt Gewähr:

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und TREAMS offensichtliche Mängel binnen sieben (7) Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

11.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von TREAMS nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Im Falle der Nachbesserung muss TREAMS nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. Ersetzte Teile werden Eigentum von TREAMS.

11.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt TREAMS – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

11.4 Die Gewährleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; eigenmächtige oder fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, sobald diese zu einem Gewährleistungsfall führen; nachträgliche Änderungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, Wartung oder Instandhaltung, Verstöße gegen die Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten des Kunden, ungeeigneter Baugrund, von TREAMS nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse.

11.5 Der Kunde hat nicht das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der TREAMS GmbH für die daraus entstehenden Folgen.

11.6. Gewährleistungsansprüche für alle verkauften neuen Liefergegenstände verjähren nach einem Jahr nach Ablauf der Prüffrist entsprechend Ziffer 11.1 dieser ABG.

11.7 TREAMS haftet nicht für Mängel, die auf beigestellten Gegenständen und/oder Materialien oder auf den vom Kunden festgelegten oder spezifizierten Konstruktionen beruhen. Für Mängel, die auf den vom Kunden beigestellten Waren beruhen, trifft TREAMS die Haftung nur dann, soweit diese Mängel nachweislich bei Be- und Verarbeitung durch TREAMS von TREAMS grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden. Der Kunde ist verpflichtet, glaubwürdig nachzuweisen, dass die Mängelursache im Verantwortungsbereich von TREAMS liegt.

  1. Haftung

12.1 Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstandselbst entstanden sind, haftet TREAMS – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  3. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  4. im Rahmen einer Garantiezusage,
  5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

12.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TREAMS auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

12.3 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Softwarenutzung 

13.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

13.2 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TREAMS zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei TREAMS bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  1. Rückgaberecht

Dem Kunden steht ein vertragliches Rückgaberecht nicht zu. Warenrücksendungen werden ausnahmslos abgelehnt.

  1. Dienstleistungen

15.1 Zu Dienstleistungen von TREAMS gehören Mess-, Schulungs-, Projekt- und Beratungsdienstleistungen.

15.2 Die von TREAMS im Rahmen eines Messauftrags erzielten Ergebnisse werden in internen Datenbanken gespeichert. Diese Daten dienen als Grundlage zu Analysezwecken und können durch TREAMS anonymisiert veröffentlicht werden.

15.3 Für zur Erbringung einer Dienstleistung überlassene Teile haften wir im Rahmen der vertraglichen Mängelansprüche – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht („Kardinalpflicht“) handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer Kardinalpflicht nicht greift, haften wir nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden und nur bis zum zweifachen Netto-Auftragswert. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart.

15.4 Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Beratungsleistung, die von TREAMS erbracht werden soll, erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass TREAMS nicht verpflichtet ist, mit seiner Beratung einen konkreten Erfolg herbeizuführen.

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

16.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TREAMS und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, UN-Kaufrecht).

16.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma TREAMS zuständige Gericht. TREAMS ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

16.3 Die Vertragssprache ist deutsch.

  1. Weitere Schlussbestimmungen

17.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

17.2 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von TREAMS nicht bestritten oder anerkannt wird. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger von TREAMS bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

17.3 An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behält TREAMS sich Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten zugänglich gemacht werden und sind der TREAMS unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Lieferungs- und/oder Leistungsvertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. TREAMS ist berechtigt, Unterlagen jederzeit heraus zu verlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.

 

 

Ergänzungsbedingungen für Reparaturen und Wartungen

Stand Dezember 2022

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen dienen (als Ergänzungs- und/oder Ersatzbedingungen) der Anpassung der Bedingungen des Allgemeinen Teils auf Reparaturen und Wartungen (nachfolgend „Reparatur- und/oder Wartungsleistungen“).

1.2 Diese Bedingungen gelten für die von TREAMS an Kunden gelieferten oder beim Kunden bereits vorhandenen Vakuumanlagen und Komponenten (nachfolgend „Leistungsgegenstand“).

  1. Vertragsschluss

Der Kunde hat TREAMS bei Vertragsschluss über alle reparatur- und/oder wartungsrelevanten Umstände und insbesondere über Kontaminierungen schriftlich zu informieren. Ungeachtet dessen, ob Reparatur- und/oder Wartungsleistungen im oder außerhalb des Werkes der TREAMS durchgeführt werden, hat der Kunde die bei TREAMS anzufragende oder von TREAMS zur Verfügung gestellte „Kontaminationserklärung“ auszufüllen. Soll der Leistungsgegenstand an TREAMS gesendet werden, ist „Kontaminationserklärung“ außen am Paket anzubringen. Wird die „Kontaminationserklärung“ nicht mitgesendet, dann wird die Sendung auf Kosten des Kunden zurückgeschickt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Kontaminationserklärung gemachten Angaben sowie für alle Schäden, die durch eine fehlerhafte und/oder unvollständige Kontaminationserklärung entstehen, haftet der Kunde. TREAMS behält sich das Recht vor, bei bestimmten Kontaminationen die Annahme des Leistungsgegenstandes zu verweigern oder für Dekontamination dem Kunden zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.

  1. Preise, Kostenvoranschlag

3.1 Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsschluss in einem Kostenvoranschlag in Bezug auf Reparatur- und/oder Wartungsleistungen der voraussichtliche Preis angegeben.

3.2 Können die Reparatur- und/oder Wartungsleistungen zum angegebenen Preis nicht durchgeführt werden oder hält TREAMS während deren Durchführung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn der angegebene Preis um mehr als 15% überschritten werden muss.

3.3 Wird vor der Ausführung der Reparatur- und/oder Wartungsleistungen ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies seitens des Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.

3.4 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur- und/oder Wartungsleistungen aus von TREAMS nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Reparatur- und/oder Wartungsvertrag während der Durchführung gekündigt wurde.

3.5 TREAMS ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht.

3.6 Bei der Berechnung von Reparatur- und/oder Wartungsleistungen sind Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.

3.7 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens TREAMS und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

  1. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

4.1 TREAMS behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparatur- und/oder Wartungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

4.2 TREAMS steht wegen ihrer Forderungen aus dem Reparatur- und/oder Wartungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Reparatur- und/oder Wartungsvertrages in ihren Besitz gelangten Leistungsgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

  1. Reparatur- und/oder Wartungsfrist

5.1 Die Angaben über Reparatur- und/oder Wartungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

5.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparatur- und/oder Wartungsfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Die verbindliche Reparatur- und/oder Wartungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand zur Übernahme durch den Kunden bzw. im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zur Vornahme der Erprobung bereit ist.

5.3 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Leistungen verlängert sich die vereinbarte Reparatur- und/oder Wartungsfrist entsprechend.

5.4 Verzögern sich die Reparatur- und/oder Wartungsleistungen durch den Eintritt von Umständen, die von TREAMS nicht verschuldet sind, ungeachtet ob sie bei TREAMS, beim Kunden oder einem Dritten entstehen, so tritt, soweit möglich, eine angemessene Verlängerung der Reparatur- und/oder Wartungsfrist ein.

  1. Abnahme

6.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur und / oder Wartungsarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat.

6.2 Erweist sich die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsleistungen als nicht vertragsgemäß, so ist TREAMS zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

6.3 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von TREAMS, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsleistungen als erfolgt.

6.4 Mit Abnahme entfällt die Haftung von TREAMS für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

  1. Mängelansprüche und Verjährung

7.1 Nach Abnahme der Reparatur- und/oder Wartungsleistungen haftet TREAMS für Mängel der Reparatur- und/oder Wartungsleistungen in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgelegten Mangel unverzüglich schriftlich TREAMS anzuzeigen.

7.2 Die Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.

7.3 Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung von TREAMS vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von TREAMS für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.4 In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TREAMS sofort zu verständigen ist, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TREAMS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.5 Bei berechtigter Beanstandung trägt TREAMS die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von TREAMS eintritt.

7.6 Alle Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach der Abnahme.

  1. Haftung

8.1 Werden Teile des Leistungsgegenstandes durch Verschulden von TREAMS beschädigt, so hat sie TREAMS nach ihrer Wahl auf ihre Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten. Der Kunde muss nachweisen, dass die Beschädigungsursache im Verantwortungsbereich von TREAMS liegt.

8.2 Bedingungen des Allgemeinen Teils gelten für dieses Kapitel entsprechend.

  1. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur- und/oder Wartungsleistungen außerhalb des Werkes von TREAMS

9.1 Der Kunde hat das Reparatur- und/oder Wartungspersonal von TREAMS bei der Durchführung der Reparatur- und/oder Wartungsleistungen auf seine Kosten zu unterstützen.

9.2 Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparatur- und/oder Wartungsplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparatur- und/oder Wartungsleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparatur- und/oder Wartungspersonal von Bedeutung sind.

9.3 Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

    • Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur- und/oder Wartungsleistungen erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparatur- und/oder Wartungsleiters von TREAMS zu befolgen. TREAMS übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung.
    • Bereitstellung der Werkzeuge (soweit erforderlich).
    • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
    • Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparatur- und/oder Wartungspersonals.
    • Schutz der Reparatur- und/oder Wartungsstelle und –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparatur- und/oder Wartungsstelle.
    • Bereitstellung geeigneter, diebsicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und erster Hilfe für das Reparatur- und/oder Wartungspersonal.
    • Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Leistungsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

9.4 Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur- und/oder Wartungsleistungen unverzüglich nach Ankunft des Reparatur- und/oder Wartungspersonals von TREAMS begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von TREAMS erforderlich sind, stellt diese sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

9.5 Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist TREAMS nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von TREAMS unberührt.

9.6 Werden bei Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsleistungen außerhalb des Werkes von TREAMS und ohne Verschulden von TREAMS die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparatur- und/oder Wartungsplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

  1. Transport und Versicherung bei Reparatur- und/oder Wartungsleistungen im Werk von TREAMS  

10.1 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Leistungsgegenstand des Kunden auf seine Kosten bei TREAMS angeliefert und nach Durchführung der Reparatur- und/oder Wartungsleistungen bei TREAMS wieder abgeholt.

10.2 Der Kunde trägt die Transportgefahr. Der Kunde hat auch jegliche Transportgefahr zu versichern.

10.3 Während der Reparatur- und/oder Wartungszeit im Werk von TREAMS besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Leistungsgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

10.4 Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann TREAMS für Lagerung in ihrem Werk Lagergeld berechnen. Der Leistungsgegenstand kann nach Ermessen von TREAMS auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.